Viele Anleger wollen Gutes tun, besonders in Afrika. Doch Crowd-Finanzierungen sind nicht das richtige Mittel. Sie bergen zu viele Gefahren und sind längst nicht so fair, wie sie es vorgeben.
Wir wurden heftig angegriffen, als wir in einem früheren Blog vor Crowd-Finanzierungen gewarnt haben. Bitte verstehen Sie uns nicht falsch. Wir freuen uns über jeden Anleger, der sich für in Afrika interessiert. Der Kontinent braucht Investoren, damit es auf unserem Nachbarkontinent im Süden wirtschaftlich besser geht. Doch Crowdfunding birgt für Anleger große Gefahren.
Crowdfunding und Crowdinvesting sind unserer Meinung nach nicht das richtige Mittel, um in den Aufschwung des afrikanischen Kontinents zu investieren. Viele dieser Konstruktionen bieten den Anlegern Genussrechte an. Die Kombination aus „Genuss“ und „Recht“ hört sich verführerisch an. Doch diese Instrumente bieten den Anlegern in vielen Fällen weder Genuss noch Rechte.
Weder Genuss noch Rechte
Während Aktien und Anleihen relativ einfach gestrickte Finanzinstrumente sind, habe es Genussrechte in sich. Ein Genussschein, wie diese Konstruktion auch genannt wird, ist eine Mischung aus Aktie und Anleihe. Allerdings hat jeder Emittent einen großen Freiraum hat, wie er sein Instrument gestaltet. So geben sowohl das Handelsrecht als das Gesellschaftsrecht so gut wie keine Regeln vor. Es fehlt sogar eine rechtlich bindende Definition für diese Instrumente.
Genussrechte gibt es nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz (wo sie Partizipationskapital heißen). In allen anderen Ländern sind sie verboten – aus gutem Grund. Weil jeder Emittent tun und lassen kann, was er will, gleicht kein Konstrukt dem anderen. Die Folge davon ist, dass ein Anleger schon ein gewiefter Wirtschaftsjurist sein sollte. Ansonsten wird er Schwierigkeiten haben, die Vereinbarung, die er mit dem Emittenten seiner Wahl schließt, zu verstehen.
Manche Genussrechte bieten eine feste Verzinsung, andere machen den Zins von bestimmten Ereignissen abhängig. Einige Emittenten beteiligen den Anleger am Gewinn, andere nicht. Dann gibt es welche mit fester Laufzeit, andere mit einer Mindestlaufzeit, daneben welche mit einer Kündigungsausschlussfrist.
Gewinnbeteiligung ungewiss
Ob und wie hoch der Anleger an eventuellen Gewinnen des Unternehmens beteiligt wird, ist ungewiss. Sicher ist jedoch, dass der Anleger in jedem Fall für die Verluste des Unternehmens einsteht. In der Regel wird das Genusskapital im gleichen Verhältnis wie das gesamte verlusttragende haftende Eigenkapital herangezogen. Aber auch dies kann jeder Emittent individuell gestalten und Genussrechtinhaber beispielsweise über Gebühr Verluste aufbürden.
Hinzu kommt, dass Genussrechte in den allermeisten Fällen im Rang nach den anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens folgen. Das hört sich sehr abstrakt-juristisch an, erweist sich in der Praxis jedoch als tückisch. Eine solche Nachrangabrede verleitet viele Unternehmer dazu, ihr Projekt nämlich nicht über ihr eigenes Kapital zu finanzieren, sondern ihrem eigenen Unternehmen einen Kredit zu geben. Geht das Unternehmen in die Insolvenz, werden die Ansprüche des Unternehmers vor denen der Genussrecht-investoren befriedigt. So kann es sein, dass der Unternehmer noch etwas abbekommt, während die Genussrecht-Investoren leer ausgehen.
Keine Mitsprache
Die Krönung ist, dass Genussrecht-Investoren noch nicht einmal die Mitsprache eingeräumt wird, die jedem Aktionär gewährt wird. Schließlich ist der Inhaber von Genussrechten ja nicht Aktionär des Unternehmens. Über die Genussrechtskonstruktion sichert sich der Unternehmensgründer das Sagen im Unternehmen, ohne dass er lästigen Aktionären Rede und Antwort stehen muss. Aktien sind eine Form der Demokratie in Unternehmen. Genussrechte erinnern eher an Diktaturen.
Andere Crowdfinanzierungen werden über Nachrangdarlehen aufgelegt. Und die sind ähnlich gefährlich wie Genussrechte, weil auch Nachrangdarlehen in der Rangfolge der Gläubiger relativ spät drankommen.
Deshalb unser dringender Rat: Lassen Sie die Finger von Genussrechten und Nachrangdarlehen.
Die Finanzaufsichtsbehörde Bafin hatte schon ihre Gründe, als sie meinte, dass es sich bei Crowdfinanzierungen um Angebote des Grauen Kapitalmarktes handele, das heißt, um Finanzinstrumente, die sich in einem Graubereich zwischen regulierten und illegalen Finanzierungen bewegen.
Aktien und noch mehr die Börse bieten mehr Schutz
Wenn Sie in Afrika Gutes tun wollen, können Sie entweder direkt Hilfsorganisationen eine Spende zukommen lassen. Oder, wenn Sie investieren wollen, werden Sie lieber Aktionär oder Gesellschafter in einem Unternehmen, das sich in Afrika engagiert.
Teilhaber – gleichgültig ob Aktionär einer Aktiengesellschaft oder Gesellschafter einer GmbH – haben klar definierte Rechte. Sie haben das Recht, dem Vorstand auf die Finger zu schauen und spätestens auf der Hauptversammlung Fragen zu stellen. Noch besser ist Ihre Geldanlage in Afrika geschützt, wenn die Aktien Ihres Unternehmens an der Börse notiert sind. Denn dann profitieren Sie zusätzlich von einem regulierten Anlegerschutz. Wenn das Unternehmen beispielsweise seine Berichtspflichten verletzt, kann die Börse es mit empfindlichen Strafen belegen. Und sollte ein Investment nicht so laufen, wie es sollte, ist das Recht auf Information ein besonders kostbares Gut.